die Gebäudeeinmessung

Nach dem brandenburgischen Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (⇒ VermLiegG ) ist ein Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigter verpflichtet, ein errichtetes Gebäude bzw. eine Grundrissveränderung an einem Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf eigene Kosten einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient der Vervollständigung der Flurkarte.

Vorausgehend begleitet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anstehende Bauvorhaben vom Bauantrag (siehe Seite „der amtliche Lageplan“), der Absteckung des Gebäudegrundrisses in die Örtlichkeit, die baurechtlich notwendige Einmessung (Brandenburgische Bauordnung, §68 ⇒BbgBO ) der Gebäudebodenplatte bis hin zur Gebäudeeinmessung nach dem brandenburgischen Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz.

Im Verlauf der Einmessung werden alle Gebäudeecken vermessungstechnisch erfasst und die Länge der Gebäudeseiten überprüft. Gleichzeitig wird durch die Erfassung der Ecken die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück kontrolliert.

Für ein ausführliches beratendes Gespräch stehen wir gern zur Verfügung!