Öffentlich Rechtliche Vermessung
Grenzfeststellung, Grundstücksteilung, Lagepläne
Einen wichtigen Teil unseres Betätigungsfeldes bildet die öffentlich-rechtliche Vermessung. Diese Dienstleistungen dürfen nur von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder Vermessungsverwaltungen durchgeführt werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vermessungen gehören folgende Tätigkeiten:
- Die Untersuchung bestehender Grenzen
- Die Bildung neuer Grenzen
- Der amtliche Lageplan
- Die Gebäudeeinmessung
Untersuchung bestehender Grenzen
Prüfung der Katasterunterlagen, Suche nach Grenzzeichen
Zur Untersuchung bestehender Grenzen, auch festgestellte Grenzen genannt, werden anhand vorliegender Katasterunterlagen (Vermessungsrisse, Reinkarten u.a.) bereits rechtlich anerkannte Grenzen nachvollzogen und in die Örtlichkeit übertragen. In der Regel sind die Grenzpunkte in der Örtlichkeit durch spezielle Abmarkungen (Grenzsteine, Bolzen, Meißelzeichen..) gekennzeichnet. Die Richtigkeit der Abmarkungen wird vor Ort mit Hilfe der Katasterunterlagen überprüft. Fehlen die Abmarkungen, besteht die Möglichkeit diese zu erneuern. Die Richtigkeit bereits festgestellter Grenzen kann in Form eines Grenzzeugnisses amtlich bestätigt werden.
Bildung neuer Grenzen
Schaffung neuer Flurstücke, Grenztermine, Beurkundung
Bei der Bildung neuer Grenzen wird ein bestehendes Flurstück in zwei oder mehrere neue Flurstücke aufgeteilt. Ziel kann zum Einen die Bildung neuer Baugrundstücke, oder ein Teilungsplan als Grundlage für einen notariellen Kaufvertrag sein. Der Verlauf der neuen Grenzen wird in der Regel nach Angaben des Auftraggebers, unter Beachtung baurechtlicher Bestimmungen (z.B. Abstandsflächenregelungen) bzw. Belangen des Privatrechts, festgelegt.
Nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten wird ein Grenztermin mit den Eigentümern, beteiligten Nachbarn und sonstigen Betroffenen durch die Hand des beauftragten ÖbVI durchgeführt. Hier wird die neue Grenzsituation und deren rechtliche Wirkung erläutert und das Einverständnis der Beteiligten kann vor Ort gegeben werden.
Amtlicher Lageplan
Voraussetzung für den Bauantrag und Planungsgrundlage
Zur Beantragung eines Bauvorhabens ist nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) die Vorlage eines amtlichen Lageplanes notwendig. Der amtliche Lageplan enthält alle nach BbgBauVorlV geforderten Angaben des betroffenen Grundstücks. Im Zuge einer Vermessung vor Ort wird das Grundstück in seiner Lage und Höhe in Zusammenhang mit der umgebenden Situation durch den Vermesser erfasst, ausgewertet und grafisch umgesetzt. Der entstehende Lageplan ist eine maßstäbliche Wiedergabe der örtlichen Situation.
Im Verlauf der Planerstellung kann das Bauprojekt nach Angaben des betreuenden Architekten lagerichtig in den Lageplan eingearbeitet. Durch das Siegel des ÖbVI bekommt der amtliche Lageplan seinen rechtlichen Charakter.
Gebäudeeinmessung
Kontrollmessung und Einmessbescheinigung
Nach dem brandenburgischen Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz ( VermLiegG ) ist ein Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigter verpflichtet, ein errichtetes Gebäude bzw. eine Grundrissveränderung an einem Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) auf eigene Kosten einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient der Vervollständigung der Flurkarte.
Vorausgehend begleitet der ÖbVI anstehende Bauvorhaben vom Bauantrag, der Absteckung des Gebäudegrundrisses in die Örtlichkeit, die baurechtlich notwendige Einmessung (Brandenburgische Bauordnung, §68 BbgBO ) der Gebäudebodenplatte bis hin zur Gebäudeeinmessung nach dem brandenburgischen Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz.
Im Verlauf der Einmessung werden alle Gebäudeecken vermessungstechnisch erfasst und die Länge der Gebäudeseiten überprüft. Gleichzeitig wird durch die Erfassung der Ecken die Lage des Gebäudes auf dem Baugrundstück kontrolliert.